Fragen und Antworten zum Thema Asyl und Flüchtlinge

Viele Gerüchte kursieren über Flüchtlinge und das Asylverfahren in Deutschland. Hier bekommen Sie einige Antworten auf die wichtigsten Fragen. Wer sich noch weiter informieren will, der gehe auf die Seite des Integrationsministeriums Baden-Württemberg. Von dort sind auch die folgenden Infos. Link zum BW-Integrationsministerium

15.10.28-asyl

Wer kann in Deutschland Asyl erhalten?

Deutschland gewährt Flüchtlingen durch das Asylverfahren und das Aufenthaltsrecht Schutz. Ausschlaggebend ist das in Artikel 16 a Grundgesetz verankerte Recht auf Asyl. Es ist das einzige Grundrecht, welches nur Ausländern zusteht. Ausländer können auch als Flüchtlinge im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt werden. Die Anerkennung erfolgt, wenn Leben oder Freiheit im Herkunftsstaat z.B. wegen der Rasse, Religion oder politischen Überzeugung bedroht ist. Personen, die als asylberechtigt anerkannt werden, erhalten eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis.

Welche Leistungen erhalten Asylbewerber?

Asylbewerber erhalten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zunächst folgende Leistungen: Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). In den Erstaufnahmeeinrichtungen werden diese Leistungen nach bundesrechtlicher Vorgabe als Sachleistungen gewährt. Während der sich anschließenden vorläufigen Unterbringung in den Stadt-und Landkreisen wird der notwendige Bedarf vorrangig als Geldleistungen gewährt.

Zudem erhalten die Asylbewerber Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf) Diese Leistungen sollen inzwischen während der Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung vorrangig durch Sachleistungen gedeckt werden. Während der vorläufigen Unterbringung wird der notwendige persönliche Bedarf als Geldleistung gewährt. Bei einer Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften kann er auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

Welche Gesundheitsleistungen bekommen Asylbewerber?

Während der ersten 15 Monaten ihres Aufenthalts erhalten Asylbewerber eine Basisversorgung. Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, Besserung oder Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Werdenden Müttern und Wöchnerinnen werden ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel gewährt.

Zudem können sonstige Leistungen gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind. Nach Ablauf von 15 Monaten erhalten Asylbewerber Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung mit Gesundheitskarte.

Inzwischen ist es auch zulässig, Gesundheitsleistungen für Asylbewerber auch vor Ablauf von 15 Monaten über die Krankenkassen – mit Ausgabe einer Gesundheitskarte- abzuwickeln

Bekommen Asylbewerber mehr als ein „Hartz IV“-Empfänger?

Die Grundleistungen für Asylbewerber liegen geringfügig unter dem Niveau der Leistungen nach SGB II.

„Hartz IV“-Empfänger erhalten Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind; hierbei wird bei alleinstehenden Personen in Baden-Württemberg grundsätzlich eine Wohnungsgröße von 45 Quadratmetern für angemessen erachtet. Die nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz ab 2016 vorgesehene Erhöhung der Wohn- und Schlaffläche für Flüchtlinge in der vorläufigen Unterbringung auf sieben Quadratmeter wurde mit Rücksicht auf die gegenwärtig äußerst angespannte Unterbringungssituation in den Stadt- und Landkreisen bis Ende 2017 ausgesetzt.

„Hartz-IV“-Empfänger sind zudem grundsätzlich gesetzlich krankenversichert bzw. erhalten Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung. Asylbewerber haben in der ersten Zeit ihres Aufenthalts (15 Monate) grundsätzlich nur Anspruch auf die zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung (s.o.)

Dürfen Asylbewerber arbeiten?

Während der Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung dürfen die Asylbewerber keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Danach kann einem Asylbewerber, der sich insgesamt seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Allerdings findet grundsätzlich weiterhin eine sogenannte Vorrangprüfung statt, d. h. die Bundesagentur für Arbeit prüft zunächst, ob ein deutscher oder bevorrechtigter ausländischer Bewerber für die Stelle zur Verfügung steht. Die Vorrangprüfung entfällt jedoch nach 15-monatigem Aufenthalt des Asylbewerbers im Bundesgebiet.

Weiterführende Links

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Arbeitsmarktzugang für geflüchtete Menschen

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